Job Description
.... zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Sozialarbeiter*in/Sozialpädadgog*in
als stellvertretende Gruppenleitung
der Diagnostik und Übergangsgruppe
für das Kinderhilfezentrum im Amt für Soziales und Jugend
Entgeltgruppe S 12 TVöD
Das Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit über 2000 Beschäftigten das größte Amt der Stadtverwaltung und versteht sich als Dienstleister und Partner für die Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Familien.
In dieser Diagnostik und Übergangsgruppe werden Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren im Rahmen der Inobhutnahme aufgenommen, die aufgrund unterschiedlichster Probleme vorübergehend nicht mehr in ihren Familien leben können.
Wir orientieren uns bei unserem Handeln und in unserer Arbeitsweise an dem amtsweiten Leitbild, welches unsere Werte widerspiegelt: https://www.duesseldorf.de/jugendamt/wir.
- Vertretung der Gruppenleitung bei Abwesenheit
- Versorgung der Jugendlichen bei Krisenintervention
- Organisation und Gestaltung des gesamten Lebensalltags der Kinder und Jugendlichen
- Mitwirkung bei der Hilfeplanung; Eltern- und Familienarbeit
- Anleitung von Mitarbeitenden sowie Praktikant*innen
- Wechseldienst mit erhöhter Nachtbereitschaft, auch an Sonn- und Feiertagen
- Bachelor of Arts Soziale Arbeit/Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung beziehungsweise staatlich anerkannte*r Diplom Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in oder staatlich anerkannte*r Kindheitspädagog*in
- Führungskompetenz
- Erfahrung in der Heimerziehung
- Belastbarkeit und Engagement
- Selbstbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft
- Teamfähigkeit, Kontaktfreude und hohe Kooperationsfähigkeit
Die Einstellung erfolgt unbefristet im Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Es wird eine Heim- und Schichtzulage gezahlt.
Gehören Sie zum Personenkreis der Kindheitspädagog*innen, ist eine Eingruppierung in die EG S 12 TVöD abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und muss abschließend geprüft werden. Gegebenenfalls kann aus tarifrechtlichen Gründen die Eingruppierung lediglich zunächst in EG S 8b TVöD erfolgen, bis die Voraussetzungen zur Eingruppierung in EG S 12 TVöD erfüllt sind.
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