Kündigung während der Probezeit

Kündigung während der Probezeit
 
Die ersten Wochen oder Monate eines neuen Beschäftigungsverhältnisses werden auch als Probezeit bezeichnet. Für manche Arbeitnehmer gleicht sie einer Zitterpartie. Denn während dieser Zeit ist es durchaus möglich, dass ihm der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen wieder kündigt. Dem Arbeitnehmer hingegen steht dieselbe Option zur Verfügung. Doch wie lange dauert eigentlich die Probezeit und was ist bei einer solchen Kündigung zu beachten?
 
Wie lange ist eine Probezeit?
 
Wie lange eine Probezeit ausfällt, ist sehr unterschiedlich und kann ein paar Wochen oder bis zu sechs Monate betragen. Sie dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen und herausfinden, ob eine problemlose Zusammenarbeit möglich ist.
 
Prinzipiell profitieren beide Parteien von der Probezeit, die spätestens nach sechs Monaten in ein festes Arbeitsverhältnis übergeht.
 
Welchen Zeitraum die Probezeit umfasst, wird idealerweise im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Ist keine Probezeit angegeben, existiert sie somit auch nicht und es gilt ab dem ersten Arbeitstag die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist.
 
Gut zu wissen: Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser greift erst, wenn die Probezeit verstrichen ist.
 
Was ist bei der Kündigung während der Probezeit zu beachten?
 
Die Kündigung während der Probezeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
 
Prinzipiell müssen beide Parteien keinerlei Gründe für die Kündigung angeben. Dennoch ist es wichtig, dass bestimmte Voraussetzungen gewährleistet bleiben. So darf eine Kündigung nicht ausgesprochen werden, wenn sie:
 
·       sittenwidrig ist
·       willkürlich erscheint
·       diskriminierende Hintergründe hat
·       als Maßregelung angesehen wird
 
Erscheint die Kündigung jedoch aus einem der genannten Gründe ausgesprochen worden zu sein, sind Arbeitnehmer nicht völlig ohne Schutz und können (wenn gewünscht) dagegen vorgehen. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, den Betriebsrat einzuschalten, sofern das Unternehmen über einen solchen verfügt.
 
Daneben gibt es außerdem bestimmte Personengruppen, für die dennoch ein gesonderter Schutz im Rahmen der Probezeit besteht. Mit dazu gehören
 
·       Schwangere: Sie fallen unter das Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches bereits während der Probezeit gilt.
·       Auszubildende: Ihre Probezeit darf nicht länger als vier Monate andauern, was sogar im Berufsbildungsgesetz verankert ist. Die verkürzte Probezeit reicht jedoch in der Regel meist aus, um beiden Parteien ein ausreichendes Bild zu vermitteln.
 
Wie sieht es mit schwerbehinderten Arbeitnehmern aus?
Wenn Schwangere unter den Kündigungsschutz während der Probezeit fallen, kommt selbstverständlich leicht der Verdacht auf, dass auch schwerbehinderte Arbeitnehmer in dieselbe Gruppe fallen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
 
Schwerbehinderte genießen ein Sonderkündigungsrecht, welches jedoch nicht in die vereinbarte Probezeit fällt. Sie sind erst besonders geschützt, wenn diese verstrichen ist. Innerhalb des Sozialgesetzbuches, im Paragraf 90, Absatz 1, Nummer 1, SGB IX ist mehr zu diesem Thema zu finden.
 
Gibt es eine Kündigungsfrist?
 
Viele gehen nach wie vor davon aus, dass infolge einer Kündigung während der Probezeit eine sofortige Arbeitsniederlegung seitens des Arbeitnehmers erfolgt. Dies kommt jedoch nur dann zum Einsatz, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
 
In der Regel beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit zwei Wochen. Ausgesprochen werden kann sie hingegen an jedem Tag innerhalb eines Monats. Der Arbeitnehmer verbleibt daraufhin für weitere zwei Wochen im Betrieb. Erst danach legt er seine Tätigkeit nieder und scheidet aus dem Unternehmen aus.
 
Wichtig: Die Länge der Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit kann zwischen Arbeitgeber und -nehmer auch individuell verhandelt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kündigungsfrist länger ausfallen soll. Der Vorgang wird idealerweise schriftlich festgehalten.
 
Was muss der Arbeitnehmer beachten?
 
Auf den ersten Blick erscheint es so, als wenn vor allem der Arbeitgeber gewissen Richtlinien folgen muss. Doch auch der Arbeitnehmer ist an bestimmte Pflichten gebunden, um keine Kündigung zu riskieren.
 
So kann ihm der Arbeitgeber zum Beispiel kündigen, wenn er auffällig oft krank ist. Stellt sich heraus, dass die Krankheit von längerer Dauer ist oder sogar chronisch, besitzt er ebenfalls das Recht, den Arbeitnehmer wieder zu entlassen.
 
Dazu kommt außerdem das Recht zur fristlosen Kündigung im Rahmen der Probezeit, wenn ein triftiger Grund hierfür besteht. Mit dazu gehören kann:
 
·       grobe Verletzung seiner Pflichten
·       Betrug in Bezug auf die Arbeitszeit
 
Vor der fristlosen Kündigung muss dem Arbeitnehmer jedoch die Chance zur Besserung gegeben werden. Hierzu muss der Arbeitgeber den Beschäftigten abmahnen. Erst wenn keine Änderung erfolgt, ist eine fristlose Kündigung rechtsgültig.
 
Im Gegenzug hierzu kann jedoch auch der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen. Nämlich dann, wenn die Gehaltszahlung generell oder wiederholt ausbleibt.
 
Kündigung erhalten – Was jetzt?
 
Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung innerhalb der Probezeit und sie ist rechtsgültig, sollten sie gewisse Vorkehrungen treffen.
 
Hierzu gehört es, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Im Zuge dessen wird auch eine finanzielle Schieflage vermieden. Hat er innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet, steht ihm die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG I) zu. Ist dies nicht der Fall, kann er hingegen Bürgergeld beantragen.
 
Gerichtlich gegen eine Kündigung während der Probezeit vorzugehen, erweist sich in den seltensten Fällen als sinnvoll. Es ist daher vorsichtig abzuwägen, ob diese Option in Erwägung gezogen wird oder nicht.